Mieterstrom-Rechner
Stündliche Simulation von PV, Teilnehmerlasten, E‑Mobilität, Wärmepumpe, Speicher und Projektwirtschaftlichkeit.
Winter
Idealer Wintertag: PV, teilnehmende Last, Netzbezug, Einspeisung und Speicher.
Sommer
Idealer Sommertag für die gewählte Konfiguration.
Gesamtes Ladeprofil der Elektrofahrzeuge
Gemeinsames Lastprofil aller über den Mieterstromtarif geladenen Elektrofahrzeuge.
Ergebnisse der gewählten Konfiguration
Annahmen, Rechtsrahmen und Normenbezug
Modellgrenze des Rechners
Berechnet wird ein klassisches EEG-gefördertes Mieterstrom-Vollversorgungsmodell: Der Mieterstromlieferant liefert den lokal erzeugten Solarstrom und beschafft den fehlenden Reststrom. Nicht teilnehmende Parteien werden nicht als Mieterstromkunden bilanziert. Die Ergebnisse sind eine Vorplanung und keine Rechts-, Steuer- oder Netzanschlussberatung.
Teilnehmerquote
Die Teilnehmerquote ist der Anteil der Mietparteien, die freiwillig einen Mieterstromvertrag abschließen. Eine gesetzliche Mindestquote wird im Rechner nicht unterstellt. Eine höhere Quote erhöht typischerweise den direkt vor Ort absetzbaren Solarstrom, kann aber auch die Reststrommenge und den Abrechnungsaufwand erhöhen. Die eingegebenen Lasttypen werden proportional auf die teilnehmenden Parteien übertragen.
Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung
Der Mieterstromzuschlag ist eine EEG-Zahlung für Solarstrom, der ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an andere Letztverbraucher im Gebäude bzw. im zulässigen räumlichen Zusammenhang geliefert und verbraucht wird. Für Überschüsse kann getrennt die Einspeisevergütung angesetzt werden. Der Rechner verwendet leistungsabhängig die veröffentlichten Sätze für Inbetriebnahmen vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 und bildet die Leistungsstufen anteilig ab. Für andere Inbetriebnahmedaten müssen die Sätze aktualisiert werden.
Preisgestaltung und Vertragsregeln
Der Rechner fragt keinen örtlichen Vergleichs- oder Grundversorgungspreis ab und führt deshalb keine automatische Preisgrenzenprüfung durch. Die jeweils geltenden mieterstromrechtlichen Preis-, Vertrags- und Informationspflichten müssen vor Vertragsabschluss gesondert geprüft werden. Mieterstrom- und Mietvertrag sind grundsätzlich getrennt; eine Abrechnung über die Betriebskostenabrechnung ist nicht zulässig.
Lieferantenpflichten, Messung und Reststrom
Der Betreiber oder beauftragte Dritte wird Stromlieferant und muss unter anderem Reststrom beschaffen, energierechtliche Informations- und Abrechnungspflichten, Stromkennzeichnung, Messkonzept, Marktkommunikation und Verbraucherschutz erfüllen. Das konkrete Messkonzept ist mit Netz- und Messstellenbetreiber abzustimmen. Der Rechner monetarisiert diese Aufgaben pauschal über die jährlichen Betriebs- und Abrechnungskosten.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist ein alternatives Modell, bei dem die Teilnehmenden ihren Reststromvertrag grundsätzlich selbst behalten können. Für dieses Modell kann kein Mieterstromzuschlag beansprucht werden. Der vorliegende Rechner bildet dieses alternative Modell bewusst nicht ab.
PV, Speicher und stündliche Zuordnung
Die PV-Erzeugung basiert auf den mitgelieferten stündlichen Wetterdaten und einer Transposition auf bis zu zwei Modulflächen. Der Speicher wird in Stundenschritten mit Lade- und Entladewirkungsgraden simuliert. Der Mieterstromzuschlag wird nur auf lokal an teilnehmende Verbraucher abgegebene PV-Energie angesetzt; Speicherverluste erhalten keinen Zuschlag. Bei Mischspeicherung aus Netz und PV sind in realen Projekten die gesetzlichen Mess- und Abgrenzungsanforderungen gesondert zu prüfen.
Wärmepumpe und Ladeinfrastruktur
Die zentrale Wärmepumpe wird temperaturabhängig mit typisierten COP-Werten modelliert. E‑Autos werden mit zwei aggregierten Ladefenstern angesetzt. Ob zentrale Verbraucher rechtlich und messtechnisch dem Mieterstrommodell zugeordnet werden können, hängt von Eigentum, Betreiberrolle, Messkonzept, Vertragsgestaltung und gegebenenfalls steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG ab.
Registrierung, Netzanschluss und technische Regeln
PV-Anlage und Speicher sind insbesondere beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister zu registrieren. Planung, Anschluss und Schutzkonzept müssen durch qualifizierte Fachunternehmen nach den einschlägigen technischen Anschlussregeln, insbesondere VDE-AR-N 4105 sowie den TAB des Netzbetreibers, erfolgen. Abhängig von Leistung und Vermarktungsform können zusätzliche Mess-, Steuerungs- und Direktvermarktungspflichten gelten.
Haftungshinweis
Alle Berechnungen sind vereinfachte Szenarien. Förderfähigkeit, Steuern, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Messstellenentgelte, Netzentgelte, Bilanzkreis- und Dienstleistungskosten sowie individuelle Vertrags- und Gebäudeverhältnisse können das Ergebnis wesentlich verändern. Vor einer Investition sind Fachplanung sowie rechtliche und steuerliche Prüfung erforderlich.
